Die Vergütung des Rechtsanwalts ist geregelt in dem „Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ (RVG). Dieses Gesetz gilt einheitlich für alle im Bundesgebiet ansässigen Rechtsanwälte.
In den meisten Angelegenheiten bemessen sich die Gebühren nach dem „Gegenstandswert“. Der Gegenstandswert ist der objektive Geldwert des streitigen Gegenstands.
Beispiel:
Bei einer Klage auf Zahlung von 10.000,00 EUR beträgt der Gegenstandswert 10.000,00 EUR.
Folgende Tabelle gibt einen Überblick, welche Gebühren welchen Gegenstandswerten gegenüberstehen:
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Beispiel:
Streiten die Parteien um einen Gegenstandswert von 80.000,00 EUR, beträgt eine „volle Gebühr“ 1.333,00 EUR. Die „volle Gebühr“ dient als Berechnungsgrundlage. So fallen bei einem Rechtsstreit vor Gericht bei jedem der beteiligten Rechtsanwälte in der Regel zweieinhalb oder dreieinhalb volle Gebühren an. In den meisten Fällen hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Neben den Gebühren sind noch die Auslagen des Rechtsanwalts zu ersetzen. Dies sind zum Beispiel die Reisekosten, die Portokosten und die Umsatzsteuer.
Soweit kein „Gegenstandswert“ bestimmt werden kann, gelten bestimmte Betragsrahmengebühren. So liegen zum Beispiel die Gebühren für die Hauptverhandlung in einem Strafverfahren vor dem Schwurgericht im Durchschnittsfall bei einer Mittelgebühr von 695,00 EUR, können im Einzelfall aber zwischen 90,00 EUR und 1.300,00 EUR schwanken. Weitere Informationen zur Berechnung der Gebühren finden Sie auf den Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer.
Tipp:
Für einen Rechtsanwalt ist es eine Selbstverständlichkeit, die Kosten mit Ihnen zu besprechen. Sprechen Sie dieses Thema an; Sie ersparen sich dadurch Überraschungen. |
Vereinbarung der Vergütung
Die genaue Berechnung der gesetzlichen Vergütung ist für den Mandanten kaum zu überblicken. Inzwischen sind viele Rechtsanwälte dazu übergegangen, die Vergütung frei mit ihren Mandanten zu vereinbaren – § 3a des RVG gibt hierzu die Möglichkeit. Der Mandant hat dann die Sicherheit, von vornherein zu wissen, welche Kosten anfallen. Da zu Beginn einer Angelegenheit deren Umfang häufig nicht feststeht, wird zunehmend kein „Pauschalhonorar“, sondern ein „Zeithonorar“ vereinbart. Nach einer Veröffentlichung des Deutschen Anwaltvereins im Anwaltsblatt 2/99 (Knief, Das Preis-/Leistungsverhältnis der anwaltlichen Dienstleistungen AnwBl. 2/1999) sollen durchschnittlich folgende Gebühren vereinbart werden, wobei die Gebühren im Einzelfall stark schwanken können:
Generalisten | 425,00 DM = 217,30 EUR je Stunde |
Spezialisten | 575,00 DM = 293,99 EUR je Stunde |
Die Vereinbarung eines „Erfolgshonorars“ oder einer Vergütung nach der der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (sog. „quota litis“) ist weitgehend unzulässig.
Tipp:
Wenn Sie nicht selbst rechtsschutzversichert sind, überprüfen Sie, ob Sie mitversichert sind – zum Beispiel als Familienangehöriger, Lebenspartner, Arbeitnehmer oder Fahrer eines versicherten Fahrzeugs. |